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Mieterhöhung

Landgericht verurteilt „rechtswidrige Kontoabbuchungen der städtischen Wohnungsgesellschaft SWSG“

Wichtiges Urteil für alle SWSG-Mieter, die einer Mieterhöhung nicht schriftlich zugestimmt haben

Weil die SWSG unter Missbrauch der ihr erteilten Einzugsermächtigung eine von ihr geforderte Mieterhöhung im Lastschriftverfahren vom Konto des Mieters abgebucht hatte, wird sie nun den zu Unrecht eingezogenen Betrag zurückerstatten müssen. Das Landgericht sah in der Abbuchung des erhöhten Betrages, ohne dass der Mieter der Mieterhöhung zugestimmt hatte, einen klaren „Rechtsbruch“. (Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2011). Mietervereinschef Rolf Gaßmann rät nun auch vielen anderen SWSG-Mietern, denen trotz fehlender Zustimmung zur Mieterhöhung diese abgebucht wurde, von der SWSG das zu viel bezahlte Geld zurückzufordern.  

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter in einem Wohnblock in der Abelsbergstraße im Jahre 2007 eine Mieterhöhung erhalten. Weil der Berater des Mietervereins die Erhöhung für nicht gerechtfertigt hielt, verweigerte der Mieter die Zustimmung. Trotzdem zog die SWSG ab 1.7.2007 unberechtigt die erhöhte Miete ein.  

Als die SWSG 2 ½ Jahre später die Miete erneut auf den unberechtigt erhöhten Betrag nochmals erhöhte, suchte der Mieter den Rat des Mietervereins. Die Mietrechtsexpertin befand die Erhöhung auf nunmehr 6,90 € pro Quadratmeter für bedenklich. Denn die SWSG hatte die ehemals durchschnittliche Lage der Abelsbergstraße in einem Arbeiterwohnbezirk nunmehr als „Lage mit Vorteilen“ in den Mietspiegel eingeordnet, also zur besten Lage die der Mietspiegel vorsieht. Der Mieter erklärte sich deshalb nur zur Zahlung unter Vorbehalt bereit. Die SWSG ging auf das Angebot nicht ein und deren Anwalt erhob Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Daraufhin forderte der Mieter mit einer Widerklage die drei Jahre lang unberechtigt abgebuchten Mieterhöhungen in Höhe von  1.427,-- € zurück.

Mit Urteil vom 11.2.2011 wies das Amtsgericht Stuttgart die Forderungen des Mieters mit der Begründung zurück, er hätte der Abbuchung der erhöhten Miete über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nicht widersprochen. Darin sei eine Zustimmung zur Mieterhöhung zu sehen. Auf Antrag des Mieteranwalts hob das Landgericht diese falsche Rechtsauffassung des Amtsgerichts auf.  

Mit klaren Worten verurteilte das Landgericht die gängige Praxis der SWSG, Mieterhöhungen auch ohne Zustimmung der Betroffenen von deren Konto abzubuchen. Die SWSG, der als gewerblichen Vermieterin die gesetzlichen Regelungen über die Mieterhöhung bekannt sein sollten, habe „die erhöhte Miete unter Missbrauch der ihr erteilten Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren vom Konto abgebucht“. Dieses Verhalten sei „vertrags- und treuwidrig“. Die SWSG durfte sich „infolge ihres Rechtsbruches nicht darauf einstellen, das Geld endgültig behalten zu können“. Ein widerspruchloses Schweigen eines Mieters könne nicht als Zustimmung gedeutet werden. Auch hätte die SWSG bedenken müssen, dass ihre „eher zahlungsschwachen und oft in der deutschen Sprache sowie rechtlich ungeübten Mieter aus Rechtsunkenntnis und aus der Sorge um den Bestand des Mietverhältnisses“ nicht widersprechen.  

Das Amtsgericht muss nun unter Berücksichtigung des Rückforderungsanspruchs des Mieters neu über die Berechtigung der zweiten Mieterhöhung aus dem Jahre 2011 entscheiden.  

Der Mieterverein Stuttgart zeigt sich erfreut, dass den skandalösen Abbuchungen unwirksamer Mieterhöhungen nunmehr Einhalt geboten wird. „Die SWSG wird zukünftig die hinlänglich bekannten Regelungen über die Mieterhöhung einhalten müssen Sie kann nicht die von den Mietern erteilten Einzugsermächtigungen zur Durchsetzung von Mieterhöhungen ohne deren Zustimmung missbrauchen“, stellt Mietervereinschef Rolf Gaßmann fest.  

Anlage: Auszug aus dem Urteil des Landesgerichts vom 12.10.2011 (Geschäfts-Nr. 13S41/11)

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