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Schönheitsreparaturen


Bundesgerichtshof gibt Vermietern von Sozialwohnungen das Recht zu Mietzuschlägen bei unwirksamer Schönheitsreparaturregelung:

„Die gestrige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ: VIII ZR 177/09) benachteiligt die Mieter von Sozialwohnungen gegenüber Mietern von freifinanzierten Wohnungen“, erklärte der Stuttgarter Mietervereinsvorsitzende Rolf Gaßmann.  

Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass Vermieter bei Sozialwohnungen einen Zuschlag zur Kostenmiete fordern dürfen, wenn die Regelung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam ist und damit der Vermieter  renovieren bzw. die Kosten dafür tragen muss. Auch in Stuttgart haben sich viele Sozialmieter im Jahre 2008 gegen Mieterhöhungen gewehrt, nachdem sie nicht bereit waren, Nachtragsvereinbarungen zum Mietvertrag zu unterschreiben. Die Amtsgerichte in Stuttgart gaben den Mietern Recht. Sie erklärten in mehreren Entscheidungen einen Mietzuschlag wegen unwirksamer Renovierungsklauseln für unzulässig. Dabei stützten sich die Amtsgerichte auch auf eine frühere Entscheidung des BGH für freifinanzierte Wohnungen. Damals hatte der BGH noch argumentiert, dass die unwirksame Renovierungsklausel von den Vermietern zu verantworten sei und die Folgen der unwirksamen Klausel nicht auf den Mieter abgewälzt werden könne.  

Rolf Gaßmann: „ Für die Mieter  von Sozialwohnungen, die in ihrem Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel haben und 2008 eine Mieterhöhung erhielten, ist die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Sie müssen, wenn sie nicht die Erhöhungen gezahlt haben mit hohen Nachforderungen rechnen. Nach dem Gesetz war bis Ende 2008 eine Mieterhöhung von 9,41 €/Qm im Jahr möglich. Bei stagnierenden Einkommen werden diese Mieterhöhungen gerade den Geringverdienern große Probleme bereiten“.  

Da der Mieterverein Stuttgart den Rat suchenden Mitgliedern bis zur gestrigen Entscheidung empfohlen hatte, nur unter Vorbehalt den Mietaufschlag zu bezahlen, haben diese Mieterhaushalte zumindest keine Nachforderungen zu erwarten.  

Aber auch Mieter von Sozialwohnungen, die heute Angebote zur Vertragsänderung wegen der unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln erhalten, sollten mit Hilfe des Mietervereins  genau prüfen, inwieweit eine angedrohte Mieterhöhung möglich ist und ob deshalb eine Vertragsänderung mit einer neuen Schönheitsreparaturregelung günstiger ist. Letzteres kann bei  langfristigen Mietverhältnissen und niedrigen Mieten sinnvoll sein.  

In Stuttgart gibt es ca. 18.000 Sozialwohnungen. Hier galt die  Kostenmiete bis Dezem-ber 2008, bei der der damalige Mietaufschlag nunmehr für zulässig erklärt wurde.  Seit 2009 gilt auch für Sozialwohnungen in Baden-Württemberg das BGB. Mietspiegel-Mieterhöhungen für Sozialwohnungen sind durch die von der Stadt festgelegten Höchstmieten begrenzt.

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