|
Aktuelles |
|
Schönheitsreparaturen |
|
„Die gestrige Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (AZ: VIII ZR 177/09) benachteiligt die Mieter von
Sozialwohnungen gegenüber Mietern von freifinanzierten Wohnungen“, erklärte
der Stuttgarter Mietervereinsvorsitzende Rolf Gaßmann. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass
Vermieter bei Sozialwohnungen einen Zuschlag zur Kostenmiete fordern dürfen,
wenn die Regelung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam ist
und damit der Vermieter renovieren
bzw. die Kosten dafür tragen muss. Auch in Stuttgart haben sich viele
Sozialmieter im Jahre 2008 gegen Mieterhöhungen gewehrt, nachdem sie
nicht bereit waren, Nachtragsvereinbarungen zum Mietvertrag zu
unterschreiben. Die Amtsgerichte in Stuttgart gaben den Mietern Recht. Sie
erklärten in mehreren Entscheidungen einen Mietzuschlag wegen unwirksamer
Renovierungsklauseln für unzulässig. Dabei stützten sich die
Amtsgerichte auch auf eine frühere Entscheidung des BGH für
freifinanzierte Wohnungen. Damals hatte der BGH noch argumentiert, dass
die unwirksame Renovierungsklausel von den Vermietern zu verantworten sei
und die Folgen der unwirksamen Klausel nicht auf den Mieter abgewälzt
werden könne. Rolf Gaßmann: „ Für die Mieter von
Sozialwohnungen, die in ihrem Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel
haben und 2008 eine Mieterhöhung erhielten, ist die Entscheidung von
grundsätzlicher Bedeutung. Sie müssen, wenn sie nicht die Erhöhungen
gezahlt haben mit hohen Nachforderungen rechnen. Nach dem Gesetz war bis
Ende 2008 eine Mieterhöhung von 9,41 €/Qm im Jahr möglich. Bei
stagnierenden Einkommen werden diese Mieterhöhungen gerade den
Geringverdienern große Probleme bereiten“. Da der Mieterverein Stuttgart den Rat suchenden
Mitgliedern bis zur gestrigen Entscheidung empfohlen hatte, nur unter
Vorbehalt den Mietaufschlag zu bezahlen, haben diese Mieterhaushalte
zumindest keine Nachforderungen zu erwarten. Aber auch Mieter von Sozialwohnungen, die heute
Angebote zur Vertragsänderung wegen der unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln
erhalten, sollten mit Hilfe des Mietervereins
genau prüfen, inwieweit eine angedrohte Mieterhöhung möglich ist
und ob deshalb eine Vertragsänderung mit einer neuen Schönheitsreparaturregelung
günstiger ist. Letzteres kann bei langfristigen
Mietverhältnissen und niedrigen Mieten sinnvoll sein. In Stuttgart gibt es ca. 18.000 Sozialwohnungen. Hier galt die Kostenmiete bis Dezem-ber 2008, bei der der damalige Mietaufschlag nunmehr für zulässig erklärt wurde. Seit 2009 gilt auch für Sozialwohnungen in Baden-Württemberg das BGB. Mietspiegel-Mieterhöhungen für Sozialwohnungen sind durch die von der Stadt festgelegten Höchstmieten begrenzt. |